Steht mir eine kardiologische Rehabilitation zu, wie wird sie beantragt?
Anspruch auf eine kardiologische Rehabilitation ist im SGB IX Teilhabekonzept festgeschrieben. Anrecht auf eine Rehabilitation habe Menschen, die beeinträchtigt sind in alltagsrelevantenAktivität. Dieser Beeinträchtigung muss dazu führen, dass die Teilhabe am Leben oder Arbeit bereits beeinträchtigt oder bedroht ist. Zusätzlich muss die Notwendigkeit eines mehrdimensionalen/ interdisziplinären Ansatzes in der Therapie vorhanden sein. Die Voraussetzung einer positiven Rehabilitationsprognose und Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsbedarf muss ebenfalls gegeben sein.
Was heißt das übersetzt?
Für den Rentner ist bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse der Träger der Rehabilitation. D.h. die Krankenkasse bezahlt die Rehabilitation, dort sollte der Antrag auf Rehabilitation gestellt werden.
Besteht eine kardiale Erkrankung (zum Beispiel koronare Herz Gefäßerkrankung , arterielle Hypertonie , Herzrhythmusstörungen usw. ), die zu einer Symptomatik führt (zum Beispiel Luftnot , Schmerzen in der Brust , Schwindel, Kopfschmerzen usw.), die die Aktivität des täglichen Lebens beeinträchtigt (zum Beispiel Wohnung kann noch kaum erreicht werden, soziale Isolation folgt, kaum noch Bewegung in der Öffentlichkeit ist möglich usw.) sollte der Rehabilitationsbedarf überprüft werden. Kann diese Beeinträchtigung durch z.B. medikamentöse Änderung, Herzsport oder Hilfsmittel nicht gebessert werden, eine Besserung durch regelmäßige z.B. Trainingstherapie, psychologische mit Betreuung, Ergotherapie, Krankengymnastik im Rahmen einer Rehabilitation erwartet werden kann, besteht eine Rehabilitationsbedarf mit positiver Rehabilitationsprognose.
Unter dieser Voraussetzung sollte der Antrag einer Rehabilitation überlegt werden.
Wer kann man eine Rehabilitation beantragen?
Eine Beantragung kann durch jeden Hausarzt und Facharzt (Antrag 60) erfolgen. Die Verordnung einer Rehabilitation (Antrag 61) können sehr viele Hausärzte und Fachärzte ebenfalls ausstellen. Entsprechende Listen der Ärzte haben die Krankenversicherungen vorliegen.
Ambulante oder stationäre Rehabilitation?
Gesetzlich verankert ist, dass eine ambulante Rehabilitation Vorrang hat vor einer stationären Rehabilitation.
Zur Genehmigung einer stationären Rehabilitation sind die Krankenkassen verpflichtet, wenn eine Versorgung zuhause nicht gewährleistet ist, eine ambulante Rehabilitationseinrichtung nicht in entsprechende Nähe vorhanden ist oder wenn eine Isolierung vom familiären/sozialen Umfeld notwendig ist (was häufig nur für Suchterkrankung infrage kommt).